Erfasst
02.01.2014
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
Sie sind hier: » ADFC vor Ort » KV Gütersloh » Mängel-Datenbank
Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.
Diese Vorraussetzung wird hier nicht erfüllt. Zudem erfüllen die vorhandenen Gehweg-Radweg in verschiedener Hinsicht die Vorgaben der VwV-StVO zu § 2 / zu Zeichen 240/241 an die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nicht. Daher müssen die Radwegbenutzungspflichten aufgehoben werden.
Bild 1
Bild 2
Bild 3: Der Gehweg-Radweg ist viel zu schmal.
Bild 4: Der Weg ist nur 1,80 m breit. Laut VwV-StVO beträgt die Mindestbreite 2,50 m.
Bild 5: Hier müssen Rad fahrende auf die Fahrbahn wechseln.
Bild 6: Nach 500 m müssen Rad fahrende auf einen getrennten Geh- Radweg wechseln.
Bild 7: Der Radweg und der Gehweg sind mit jeweils ca. 1 m erheblich zu schmal.
Bild 8: Zudem ist die Trennung zwischen Radweg und Gehweg kaum zu erkennen.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.