Herzebrock, Gütersloher Straße / Gildestraße: Radwegbenutzungspflicht

In Herzebrock sind im Verlauf der Ortsdurchfahrt an dem Straßenzug Gütersloher Straße - Gildestraße die Radwegbenutzungspflichten offensichtlich rechtswidrig angeordnet.

Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.

Diese Vorraussetzung wird hier nicht erfüllt. Zudem erfüllen die vorhandenen Gehweg-Radweg in verschiedener Hinsicht die Vorgaben der VwV-StVO zu § 2 / zu Zeichen 240/241 an die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nicht. Daher müssen die Radwegbenutzungspflichten aufgehoben werden.

Informationen

Status:
Erfasst
Status vom:
02.01.2014
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
Zuständigkeit: Kreis Gütersloh, Straßenverkehrsbehörde
Bild 1

Bild 1


Bild 2

Bild 2


Bild 3: Der Gehweg-Radweg ist viel zu schmal.

Bild 3: Der Gehweg-Radweg ist viel zu schmal.


Bild 4: Der Weg ist nur 1,80 m breit. Laut VwV-StVO beträgt die Mindestbreite 2,50 m.

Bild 4: Der Weg ist nur 1,80 m breit. Laut VwV-StVO beträgt die Mindestbreite 2,50 m.


Bild 5: Hier müssen Rad fahrende auf die Fahrbahn wechseln.

Bild 5: Hier müssen Rad fahrende auf die Fahrbahn wechseln.


Bild 6: Nach 500 m müssen Rad fahrende auf einen getrennten Geh- Radweg wechseln.

Bild 6: Nach 500 m müssen Rad fahrende auf einen getrennten Geh- Radweg wechseln.


Bild 7: Der Radweg und der Gehweg sind mit jeweils ca. 1 m erheblich zu schmal.

Bild 7: Der Radweg und der Gehweg sind mit jeweils ca. 1 m erheblich zu schmal.


Bild 8: Zudem ist die Trennung zwischen Radweg und Gehweg kaum zu erkennen.

Bild 8: Zudem ist die Trennung zwischen Radweg und Gehweg kaum zu erkennen.




© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.