Gütersloh, Osnabrücker Landstraße: Unklare Radwegkennzeichnung und unbegründete Benutzungspflicht

An der Osnabrücker Landstraße gibt es zwischen den Kreuzungen mit der Berliner Straße und der Avenwedder Straße auf der linken Straßenseite einen für den Radverkehr in beiden Fahrtrichtungen benutzungspflichtigen Fuß- und Radweg (Bild 1).

Für Radfahrer, die von der Nordhorner Straße (Bild 2) in die Osnabrücker Landstraße in Fahrtrichtung Avenwedder Straße einbiegen wollen ist nicht erkennbar, ob sie den linken Radweg benutzen dürfen oder müssen (Bild 3). Auf der rechten Straßenseite gibt es in diesem Abschnitt nur einen nicht für den Radverkehr freigegebenen Gehweg. Erst an der Einmündung Breslauer Straße ist der linke Fuß- und Radweg wieder mit einem Zeichen 241 StVO beschildert (Bild 4).

Die vom Verordnungsgeber gestellten strengen Vorraussetzungen für die Anordnung von Radwegebenutzungspflichten, z.B. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, werden an der Osnabrücker Landstraße vermutlich nicht erfüllt. Zudem ist laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) / zu § 2 / Rand-Nr. 33 die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“ Laut Rand- Nr. 35 kommt „ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.“

Die an der Osnabrücker Landstraße angeordneten Radwegbenutzungspflichten sollten daher aufgehoben werden. Da es auf der rechten Straßenseite keine Radverkehrsanlagen gibt, sollte der linke Fuß- und Radweg mittels Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) freigegeben werden. Die Freigabe sollte an allen Einmündungen durch geeignete Kennzeichnungen verdeutlicht werden.

Im August 2012 wurden an der gesamten Osnabrücker Landstraße die Radwegbenutzungspflichten aufgehoben. Zur linksseitigen Freigabe wurden Zeichen 1022-10 (Radfahrer frei) angeordnet (Bild 5). An dem stark frequentierten Knotenpunkt mit der Nordhorner Straße (Bilder 2 + 3) wurde kein Z 1022-10 angebracht. Die linksseitige Freigabe sollte hier zumindest mittels Markierungen verdeutlicht werden.

Mai 2013: Zwischenzeitlich wurde hinter dem Knotenpunkt mit der Nordhorner Straße ein Zusatzzeichen 1022-10 angebracht (Bild 6). Damit ist die Mangelmeldung erledigt.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
19.05.2013
Gemeldet am:
09.01.2012
Gemeldet von:
Heinz Felderhoff, Meinolf Körkemeier
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Verkehrszeichen
Bild 1

Bild 1


Bild 2

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Bild 3

Bild 3


Bild 4

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Bild 5: Zur linksseitigen Freigabe wurden Zeichen 1022-10 angeordnet.

Bild 5: Zur linksseitigen Freigabe wurden Zeichen 1022-10 angeordnet.


Bild 6 (Mai 2013)

Bild 6 (Mai 2013)




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